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Ein Flugzeug von vorne am Flughafen Zürich.

ERV deckt Rückführungen aus dem Ausland bei einer möglichen zweiten Welle

Seit dem 15. Juni 2020 wird die Reisefreiheit schrittweise wiederhergestellt. Internationale Reisen sind vermehrt möglich, insbesondere ins nahe Ausland. ERV gewährt für Neubuchungen und neue Versicherungsabschlüsse eine uneingeschränkte Versicherungsdeckung – auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus, sofern zum Zeitpunkt der Buchung die Reisewarnungen des BAG aufgehoben sind und keine Restriktionen wie zum Beispiel eine Einreisesperre bestehen. Die Deckung gilt auch beim Ausbruch einer zweiten Welle mit erneuten Reiseeinschränkungen wie zum Beispiel bei einer angeordneten Quarantäne nach der Rückkehr in die Schweiz.

Zudem garantiert ERV für alle ihre Jahresreiseversicherten sowie einen Grossteil der Kurzfristdeckungen die Organisation und Übernahme der Mehrkosten, sollte es zu einem Reiseabbruch infolge COVID-19 kommen. Dabei unterscheidet ERV nicht, ob es sich um ein Pauschalarrangement oder um Einzelleistungen handelt. Dies gilt sowohl bei bereits bestehenden als auch neu abgeschlossenen Jahresversicherungen.

Ein Beispiel: Am 22. Juni 2020 buchte ein Kunde eine Reise nach Italien mit Abreise am 27. Juni 2020. Die Reise konnte wie geplant angetreten werden, doch aufgrund eines grossen Ansteckungsanstiegs rufen die Schweizer Behörden heute überraschend dazu auf, wieder aus dem Ausland zurückzukehren. In diesem Fall übernimmt ERV die Mehrkosten für die unplanmässige Rückreise und hilft bei deren Organisation.